Einführung
Auch nach der letzten Reform des §218 im Jahr 1995 ist die Abtreibung grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. Es gibt aber gewisse Ausnahmen, bei denen bei einem Schwangerschaftsabbruch auf eine Strafverfolgung von Mutter und Abtreibungsarzt verzichtet wird:
1. Gesetzliche Beratungsregelung (§218a I in Verbindung mit §219 StGB)
Die Schwangere muss dafür eine anerkannte Konfliktberatungsstelle aufsuchen und hat dort an einer Pflichtberatung teilzunehmen. Am Ende der Beratung stellt die zuständige Beraterin der Schwangeren eine Bescheinigung aus, in der ihr die Teilnahme an der Pflichtberatung dokumentiert wird. Dieser so genannte Schein muss schließlich dem Arzt vorgelegt werden, der dann frühestens drei Tage nach dem Beratungstermin die Abtreibung vornimmt. Damit eine Abtreibung nach der Beratungsregelung aber auch wirklich straffrei bleibt, müssen die unten aufgelisteten Voraussetzungen unbedingt erfüllt. Eine Abtreibung ist aber in jedem Fall immer rechtswidrig (§218 a I StGB):
- Die Schwangere selbst muss die Abtreibung verlangen
- Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein
- Die Schwangere muss an einer Pflichtberatung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle teilnehmen und dies mit einer Bescheinigung belegen können (§219 StGB)
- Die Abtreibung muss von einem Arzt vorgenommen werden, der nicht zuvor als Berater fungierte
- Zwischen der Abtreibung und der vorausgegangenen Beratung müssen drei Tage liegen
2. Die Indikationsregelung
Bei der Indikationsregelung unterscheidet man zwischen einer medizinischen und einer kriminologischen Indikation (§218 a II, III StGB). Liegt eine dieser Indikationen vor, dann ist eine Abtreibung rechtmäßig. Es gibt keine Pflichtberatung, sondern es muss eine ärztliche Beurteilung der Konfliktlage erfolgen.
a) Medizinische Indikation (§218 II):
–> Voraussetzung: Die Abtreibung ist „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt [...], um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und [wenn] die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“.
–> Es gibt keine Sperrfrist, eine Abtreibung ist bis zur Geburt möglich!
–> Die medizinische Indikation wird auch als medizinisch-soziale Indikation bezeichnet, denn es können auch Lebensumstände Ausschlag gebend sein, die erst nach der Geburt wirksam werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Schwangere angibt, mit der Geburt ihres Kindes und mit einem gemeinsamen Leben überfordert zu sein.
Am 01.01.2010 trat jedoch das im Mai 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) in Kraft: Diesem Gesetz zufolge muss der die Diagnose mitteilende Arzt bei Hinweisen auf eine Schädigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit des Ungeborenen verschiedenen neuen Pflichten nachkommen. Auch wenn eine Abtreibung für die Schwangere gar nicht infrage kommt muss er…
- … die Schwangere über medizinische und psychische Folgen einer Abtreibung beraten,
- … die Schwangere auf ihr Recht auf weitergehende Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen hinweisen,
- … die Schwangere an eine solche Beratungsstelle verweisen, sofern sie dies wünscht,
- … der Schwangeren die Indikationsfeststellung schriftlich ausstellen – JEDOCH NICHT vor Ablauf von drei Tagen nach der Diagnose der kindlichen Gesundheitsstörung
- … der Schwangeren die Indikationsfeststellung schon vor dem Ablauf von drei Tagen nach der Diagnose schriftlich ausstellen, wenn eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren“ besteht.
Mit dem neuen Gesetz soll garantiert werden, dass eine Schwangere, wenn sie ein körperlich oder geistig behindertes Kind erwartet, mehr Beratung als bisher erhalten soll. Die Frau soll ausführliche Informationen über die Auswirkungen einer Abtreibung erhalten. Besonders wichtig ist jedoch auch, dass die Frau genaue Information über die diagnostizierte Krankheit ihres Kindes, über mögliche Behandlungsmöglichkeiten und über das Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kindes erhält. Außerdem sollen die schwangeren Frauen vor einer Kurzschlussreaktion bewahrt werden, da ihnen nun gewissermaßen eine „Mindest-Bedenkzeit“ von drei Tagen vorgeschrieben wird, denn ohne die schriftliche Indikationsfeststellung ist eine Abtreibung nicht möglich.
b) Kriminologische Indikation (§218 III):
–> Voraussetzung: Nach ärztlicher Erkenntnis ist an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat begangen worden (zum Beispiel eine Vergewaltigung) und es sprechen dringende Gründe für die Annahme, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht
–> Eine Abtreibung ist nur bis zum Erreichen der Zwölf-Wochen-Frist möglich
Letzte Änderung: 05.03.2011