Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Gendiagnostik

Informelle Selbstbestimmung oder das Recht auf ein Nichtwissen

Im Grundgesetz ist festgelegt, dass jeder Mensch das Recht auf informelle Selbstbestimmung hat, er darf also festlegen, welche Dinge andere und er selber über sich erfahren möchte und welche nicht. Dies gilt auch für Erbanlagen, welche das Risiko für eine Krankheit darstellen, die eventuell erst in späteren Lebensabschnitten auftritt. Im April 2009 wurde nun das Gendiagnostikgesetz im Bundestag beschlossen, welches Gentests ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen untersagt, dies umfasst auch die vorgeburtlichen (pränatale) Untersuchung. Arbeitgeber und Versicherungen dürfen keine Gentests als Grundlage für Arbeits- oder Versicherungsverträge verlangen. Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot. So ist ein Gentest zulässig, wenn es um die Familienplanung von Verwandten geht. Versicherung dürfen vorhandene Gentests einsehen, wenn es um Versicherungssummen über 300.000€ geht. Auch dürfen Gentests weiterhin für die Forschung genutzt werden, da dieser Punkt vom Gendiagnostikgesetz nicht abgedeckt wird.

Dieses Gesetz ist eine wichtige Regelung, welcher das Recht auf Unwissen einer eventuell später auftretenden Krankheit festschreibt. Leider gibt es wieder einige Ausnahmen, welche das eigentliche Ziel des Gesetzes aufweichen. So ist die Offenlegungspflicht von bereits vorgenommen Gentests ab einer gewissen Versicherungssumme inkonsequent, da die informelle Selbstbestimmung nicht vom Geldbetrag abhängen kann. Weiterhin ist die Nichtregelung von Gentests im Zusammenhang mit der Forschung ist unbefriedigend und sollte bald durch eine erweiterte Regelung erfasst werden.

Letzte Änderung: 20.12.2010