Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Erläuterung der verschiedenen Definitionen von Sterbehilfe

Einführung

Der Begriff „Sterbehilfe“ wird in Deutschland für unterschiedliche, zum Teil sogar gegensätzliche Handlungen verwendet, welche einen Sterbenden betreffen. Weiterhin sind die in Deutschland verwendeten Begriffe nicht immer im Einklang mit den international verwendeten Termini. Dies führt dazu, dass der Begriff „Sterbehilfe“ von Politikern, Lobbygruppen, Ärzten, Juristen, Medien und Bürgern oft sehr unterschiedlich gebraucht und teilweise auch instrumentalisiert wird. Nachfolgend werden die verschiedenen Bedeutungen, welche sich meist nur aus dem vorangestellten Adjektiv ergeben, näher dargestellt:

Sterbehilfe im Sinne von Sterbebegleitung

Bei diesem Verständnis von Sterbehilfe ist die "Hilfe im Sterben", d.h. Sterbebeistand oder Sterbebegleitung gemeint. Die Hilfe besteht in der Unterstützung Sterbender durch Pflege, schmerzlindernde Behandlung sowie menschliche Zuwendung. Es besteht keine Intention, den natürlichen Sterbeprozess zu verkürzen oder zu verlängern. Daher sollte, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, hierfür der Begriff Sterbehilfe vermieden und statt dessen von „Sterbebegleitung“ gesprochen werden.

Passive Sterbehilfe im Sinne von Sterbenlassen

Bei der passiven Sterbehilfe ist der Verzicht auf Maßnahmen gemeint, welche den Sterbeprozess (unnötig) verlängern. Welche Behandlungsmethoden ausgeschlossen werden sollen, kann der Patient selber entscheiden, so lange er ansprechbar ist. Außerdem kann er in einer Patientenverfügung seine Wünsche auch für den Fall niederschreiben, dass er nicht mehr entscheidungsfähig ist. Diese Patientenverfügung ist dann für alle Beteiligten bindend. Da es nicht die Intention der passiven Sterbehilfe ist, den natürlichen Sterbeprozess zu verkürzen, sollte auch hier der Begriff Sterbehilfe vermieden und statt dessen von „sterben lassen“ gesprochen werden. Das Adjektiv „passiv“ ist ebenfalls irreführend, da z. B. alle nachfolgend aufgelisteten Handlungen als passive Sterbehilfe eingestuft werden:

Indirekte Sterbehilfe im Sinne von Lebensverkürzung durch palliative Behandlungsmethoden

Mit der indirekten Sterbehilfe ist eine schmerzlindernde Behandlung gemeint, welche eine mögliche Verkürzung des Sterbeprozesses durch die schmerzlindernden Medikamente in Kauf nimmt. Hierbei ist die Lebensverkürzung nur eine ungewollte Nebenwirkung der Behandlung, nicht aber ihr eigentliches Ziel. In der Fachwelt ist auch umstritten, ob eine solche Lebensverkürzung bei einer professionellen palliativmedizinischen Behandlung wirklich auftritt oder ob es sich nur um ein rein akademisches Thema handelt. Auf jeden Fall sollte hier statt indirekter Sterbehilfe der Begriff „palliative Behandlungsmethode“ oder „Therapie am Lebensende“ verwendet werden.

Aktive Sterbehilfe im Sinne von Tötung auf Verlangen

Mit der aktiven Sterbehilfe ist eine absichtliche Beschleunigung oder direkte Herbeiführung des Todeseintritts gemeint. Die Tötung des Patienten auf seinen Wunsch hin ist hier die Hauptintention. Die Tatherrschaft liegt - im Gegensatz zur Selbsttötung - nicht beim Betroffenen selbst, sondern bei einem Dritten. Einzig für diesen Fall, welcher in Deutschland unter Strafe steht, sollte der Begriff „Sterbehilfe“ oder auch direkt der Begriff „Tötung auf Verlangen“ verwendet werden. Nur so wird eine klare Abgrenzung zu den anderen Handlungen, welche straffrei sind, erreicht. Im internationalen Umfeld ist für die aktive Sterbehilfe auch der Begriff Euthanasie gebräuchlich. In Deutschland ist die Verwendung dieses Begriffs aufgrund der NS-Belastung hingegen immer noch problematisch.

Sterbehilfe im Sinne von assistiertem Suizid / Suizidbeihilfe

Häufiger wird der Begriff Sterbehilfe auch für die Suizidbeihilfe, d.h. die Unterstützung einer Person bei einer Selbsttötung, verwendet. Diese Verwendung ist aber schlicht falsch und sollte daher vermieden werden.

Letzte Änderung: 08.11.2015