Die Gesetzeslage zur aktiven Sterbehilfe in Belgien seit 2002
In Belgien ist die aktive Sterbehilfe seit 2002 zulässig. Auf Verlangen des Patienten darf ein Arzt Sterbehilfe anwenden, wenn alle im Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Diese Bitte um Sterbehilfe wird von einem handlungsfähigen Patienten bei Bewusstsein (aktuelle Bitte) oder durch eine vorgezogene Willenserklärung (Patient, der unumkehrbar nicht mehr bei Bewusstsein ist) geäußert. Die Sterbehilfe bleibt aber strafbar, wenn sie nicht von einem Arzt durchgeführt wird oder wenn der Arzt sich nicht an die im Gesetz erwähnten Bedingungen und das im Gesetz festgelegte Verfahren hält.
Die aktuelle Bitte
Damit einer aktuellen Bitte um Sterbehilfe entsprochen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- der Patient muss in der Lage sein, seinen Willen zu äußern und bei Bewusstsein sein,
- der Patient muss sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden,
- der Wunsch muss freiwillig sein,
- der Wunsch muss überlegt sein,
- der Wunsch muss wiederholt formuliert worden sein,
- und der Wunsch darf nicht durch Druck von außen zustande gekommen sein.
im Jahr 2014 wurde diese aktuelle Bitte auf nicht für mündig erklärte Minderjährige ausgeweitet. Ein minderjähriger Patient, der eine Bitte um Sterbehilfe einreichen will, muss handlungsfähig sein, körperliche Schmerzen erleben (psychisches Leiden ist ausgeschlossen) und muss sich darüber hinaus in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden, in der der Tod in absehbarer Zeit eintritt. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Patienten müssen sich mit dieser Bitte einverstanden erklären.
Die Willenserklärung
Jeder Mehrjährige oder für mündig erklärte Minderjährige kann auch eine Willenserklärung erstellen. Es handelt sich um ein schriftliches Dokument, in dem eine Person sich damit einverstanden erklärt, dass ein Arzt in Zukunft Sterbehilfe unter den im Gesetz erwähnten Bedingungen leistet, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern, weil sie unumkehrbar nicht mehr bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status). Ein Arzt, der Sterbehilfe aufgrund einer Willenserklärung leistet, muss sich im Voraus davon vergewissern, dass:
- der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leiden befallen ist,
- der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status),
- diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft unumkehrbar ist.
- der Wunsch muss überlegt sein.
- der Wunsch muss wiederholt formuliert worden sein.
- und der Wunsch darf nicht durch Druck von außen zustande gekommen sein.
Im Gegensatz zur aktuellen Bitte kann eine Willenserklärung nicht von Minderjährigen abgegeben werden.