Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Sterbehilfe - Rechtslage in Deutschland

Diese Seite gibt einen Überblick über die rechtliche Lage der Sterbehilfe in Deutschland. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Form von Sterbehilfe kann auf der Seite "Definitionen von Sterbehilfe" nachgelesen werden. Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (03/2021) rechtliche Lage in Deutschland, über das Auswahlmenü auf der linken Seite kann eine Übersicht über die Situation in anderen Ländern ausgewählt werden.

Selbsttötung

Selbsttötung und Selbsttötungsversuche an sich sind in Deutschland straffrei. Die Straffreiheit umfasst natürlich nicht die Fälle, bei denen andere durch den Tötungsversuch zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen sind.

Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Deutschland strafbar. Sie wird, soweit kein ausdrücklicher Wunsches des Opfers nachweisbar ist, als Totschlag (§ 212 StGB, ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug) eingestuft. Falls der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers zur Tat bewegt wurde, nimmt man strafmildernd eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB, sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug) an.

Beihilfe zur Selbsttötung

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt. So darf z.B. die Giftspritze präpariert aber nicht verabreicht werden. Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsversuchen verpflichtet gewesen wären. Neben diesen Einschränkungen verbietet Ärzten - in Abhängigkeit von der verantwortlichen Landesärztekammer - ihr Standesrecht in jedem Fall die Suizidassistenz. Eine weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§ 29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet.

Indirekte Sterbehilfe (Lebensverkürzung durch palliative Maßnahmen)

Die indirekte Sterbehilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird. Wobei es momentan unter Medizinern eine Diskussion gibt, ob es durch korrekt durchgeführte palliativmedizinische Maßnahmen überhaupt zu einer Lebensverkürzung kommen kann, d.h. ob die Definition der indirekte Sterbehilfe nicht nur rein akademischer Natur ist.

Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen)

Die passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.

Letzte Änderung: 03.04.2021