Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und dien vom Gesetzentwurf angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | verboten, bis zu fünf Jahren Haft |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | verboten, bis zu fünf Jahren Haft |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten, bis zu fünf Jahren Haft |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten, bis zu fünf Jahren Haft |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | zulässig, aber Suizidbeihilfe verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | nicht explizit erwähnt, aber mittelbar verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf, welcher den Titel "Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung“ trägt, möchte jede Form der Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Auch für Angehörige oder anderen nahe stehenden Personen sowie für behandelnde Ärzte gibt es keine Sonderregelungen.
Der Entwurf schlägt die folgende Gesetzesänderung vor:
StGB §217 Teilnahme an einer Selbsttötung
- (1) Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Der Gesetzentwurf setzt den Gedanken des Lebensschutzes am konsequentesten um, da er sich gegen jede Form der Suizidbeihilfe wendet. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um Suizidbeihilfe wirkungsvoll zu unterbinden. In seiner Radikalität, welche keine Ausnahmen zulässt und außnahmslos auf das Strafrecht setzt, wird aber die einmalige Suizidbeihilfe in (familiären) Konfliktsituationen unnötig kriminalisiert und er wird so der Situation am Lebensende nicht immer gerecht. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass dieser Entwurf eine Mehrheit im Bundestag finden wird.
Hintergründe
Hier ist das Gesetzentwurf 18-5376 als Datei zu finden.
Letzte Änderung: 10.06.2015