Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Verbot jeglicher Suizidbeihilfe - Gesetzentwurf Sensburg MdB

Überblick

Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und dien vom Gesetzentwurf angestrebten Änderungen:

HandlungHeutige RechtslageAngestrebte Änderung
Aktive Sterbehilfe verboten keine Änderung der heutigen Rechtslage
Indirekte Sterbehilfe zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Passive Sterbehilfe zulässig und durch Patientenverfügung geregelt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Palliative Sedierung zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizid zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizidbeihilfe durch einen Arzt zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht verboten, bis zu fünf Jahren Haft
Suizidbeihilfe durch Angehörige zulässig aber ungewollt verboten, bis zu fünf Jahren Haft
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten, bis zu fünf Jahren Haft
Kommerzielle Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten, bis zu fünf Jahren Haft
Gründung eines Sterbehilfevereins zulässig aber ungewollt zulässig, aber Suizidbeihilfe verboten
Werbung für Sterbehilfe zulässig aber ungewollt nicht explizit erwähnt, aber mittelbar verboten
Beratung von Suizidwilligen zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage

Zusammenfassung des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf, welcher den Titel "Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung“ trägt, möchte jede Form der Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Auch für Angehörige oder anderen nahe stehenden Personen sowie für behandelnde Ärzte gibt es keine Sonderregelungen.

Der Entwurf schlägt die folgende Gesetzesänderung vor:

StGB §217 Teilnahme an einer Selbsttötung

Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes

Der Gesetzentwurf setzt den Gedanken des Lebensschutzes am konsequentesten um, da er sich gegen jede Form der Suizidbeihilfe wendet. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um Suizidbeihilfe wirkungsvoll zu unterbinden. In seiner Radikalität, welche keine Ausnahmen zulässt und außnahmslos auf das Strafrecht setzt, wird aber die einmalige Suizidbeihilfe in (familiären) Konfliktsituationen unnötig kriminalisiert und er wird so der Situation am Lebensende nicht immer gerecht. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass dieser Entwurf eine Mehrheit im Bundestag finden wird.

Hintergründe

Hier ist das Gesetzentwurf 18-5376 als Datei zu finden.

Letzte Änderung: 10.06.2015