Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Griese und Högl angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einem späterem Antrag verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einem späterem Antrag verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Positionspapiers
Das Positionspapier, welches den Titel "In Würde leben, in Würde sterben - Positionierung zu Sterbehilfe“ trägt, möchte einen neuen Tatbestand im Strafgesetzbuch einführen, der die organisierte Förderung und Unterstützung des Suizids unter Strafe stellt. Die bestehenden ärztlichen Behandlungsmethoden sollen durch ein solches Verbot aber nicht eingeschränkt werden. Priorität hat für die Autorinnen aber, das begleitend zur Sterbehilfedebatte der Ausbau von Hospizarbeit und Palliativmedizin vorangetrieben wird.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Das Positionspapier wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Unterstützenswert ist auch, dass man durch ein zu weit gefasstes Verbot nicht unbeabsichtigt die ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten am Lebensende einschränkt. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag, welcher ggf. mit den beiden anderen Vorschlägen für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe sinnvoll verschmolzen werden könnte. Auch sollte über die Ergänzung eines Werbeverbotes nachgedacht werden.
Hintergründe
Hier ist das Positionspapier der Abgeordneten Griese und Högl als Datei zu finden.
Letzte Änderung: 04.12.2014