Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Hintze, Reimann, Lauterbach, Lischka, Reiche und Wöhrl angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, teilweise Verbot durch ärztliches Standesrecht | zulässig bei irreversibel zum Tode führenden Erkrankungen, Aufwertung durch entsprechenden rechtlichen Rahmen, nur freiwillig Leistung des Arztes |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einemspäterem Antrag verboten |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einemspäterem Antrag verboten |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einemspäterem Antrag verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einem späterem Antrag verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Positionspapiers
Das Positionspapier, welches den Titel "Sterben in Würde - Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte" trägt, möchte den standesrechtlich von einigen Ärztekammern in Deutschland untersagten ärztlichen Suizid unter Auflagen zulassen. So soll eine ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt sein, wenn zwei Ärzte festgestellt haben, dass die Erkrankung des Patienten irreversibel zum Tode führt, der Patienten volljährig und einsichtsfähig ist sowie eine umfassende Beratung des Patienten bezüglich palliativer Behandlungsmethoden stattgefunden hat. Die Mitwirkung des Ärzte an der Suizidbeihilfe darf nur freiwillig erfolgen. Die Autoren erhoffen sich von dieser Regelung eine Stärkung Selbstbestimmungsrechts der Patienten und letztlich eine Verringerung der Selbsttötungen. In Interviews haben die Autoren inzwischen auch angedeutet, dass sie sich ergänzend die Einschränkungen anderer Formen der Suizidbeihilfe vorstellen können.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Das Positionspapier tritt mit dem großen Anspruch an, dass es die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verbessern, die Rechtssicherheit für Ärzte herstellen und die Anzahl der Selbsttötungen verringern werde. Die pathetische Sprache des Papiers lässt vermuten, dass es weniger als Gesetzesentwurf denn als Stellungnahme für Talkshows gedacht ist. Die Erreichung der genannten Ziele soll durch eine - mit komplizierten Auflagen versehene - Regelung und somit Gestattung der ärztlichen Suizidbeihilfe geschehen. Doch eine genauere Analyse zeigt, dass das Papier seinem eigenen Anspruch nicht gerecht wird. Das postulierte Selbstbestimmungsrecht des Patienten endet bei der Beurteilung seines Krankheitsstadiums und seiner Zurechnungsfähigkeit durch zwei Ärzte. Warum ein kompliziertes Verfahren für den ärztlichen Suizid, der de facto bereits heute straffrei ist? Eine Erleichterung des Suizids durch ärztliche Hilfe wird als Präventionsmaßnahme gegen die Selbsttötung verkauft - dies ist genauso absurd wie ein einfacherer Zugang zu Drogen eine Hilfe für Abhängige wäre. Zum eigentlich wichtigen Thema, wie dem verhängnisvollen Treiben der Sterbehilfeorganisationen Einhalt geboten werden kann, äußert sich das Papier nicht. Augenscheinlich haben die Autoren dies inzwischen selber eingesehen und versuchen, dies durch mündliche Äußerungen nach zu holen. Es bleibt aber der Verdacht bestehen, dass die Autoren letztlich eine organisierte ärztliche Suizidbeihife nach dem Muster des US-Bundesstaates Oregon im Sinn haben und ihr momentaner, in der Praxis wenig durchführbare Vorschlag nur als Wegbereiter dienen soll. Dies macht das Papier trotz seiner handwerklichen Schwächen zu einer Gefahr für den Lebensschutz und es ist zu hoffen, dass ein hieraus abgeleiteter Antrag im Bundestag keine Mehrheit finden wird.
Hintergründe
Hier ist das Positionspapier der Abgeordneten Hintze, Reimann, Lauterbach, Lischka, Reiche und Wöhrl als Datei zu finden.
Letzte Änderung: 04.12.2014