Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | nur zulässig, wenn es sich um eine Einzeltat handelt |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe oder Werbung hierfür verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Positionspapiers
Das Positionspapier, welches den Titel "Begleiten statt Beenden - Schutz der Würde am Ende des Lebens“ trägt, möchte jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Auch die Werbung für Suizidhilfe soll zukünftig strafbewehrt sein. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch behandelnde Ärzte gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe weiterhin straffrei. Ausdrücklich wenden sich die Autoren aber gegen ein Sonderstrafrecht für den organisierten ärztlichen Suizid. Ergänzend soll auch ein Werbeverbot für Sterbehilfeleistungen eingeführt werden.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Das Positionspapier wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Positiv ist, dass auch die Werbung für Suizidbeihilfe zukünftig verboten sein soll. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung, um Angebote für Suizidbeihilfe im Ausland einzuschränken. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag, welcher ggf. mit den beiden anderen Vorschlägen für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe sinnvoll verschmolzen werden könnte.
Hintergründe
Hier ist das Positionspapier der Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser als Datei zu finden.
Letzte Änderung: 04.12.2014