Organspende - ein freiwilliger Akt christlicher Nächstenliebe?
Am 25.05.2012 wurde vom Deutschen Bundestag die Organspende neu geregelt. Als Hauptgrund für das neue Transplantationsgesetz gilt der Mangel an Spenderorganen, so warten jedes Jahr 12.000 Menschen auf ein passendes Spenderorgan und ungefähr tausend der Wartenden sterben, bevor die rettende Transplantation durchgeführt werden konnte. Die in Umfragen erklärte hohe Bereitschaft der Bevölkerung, nach dem Tod Organe spenden zu wollen, steht aber in deutlichem Widerspruch zur geringen Anzahl der ausgefüllten Organspendeausweise. Mit breiter Mehrheit hat sich der Bundestag für die so genannte "Entscheidungslösung" ausgesprochen.
Ausgeklammert wurde in der Entscheidung des Bundestages aber die Entscheidung über die Feststellung des Todeszeitpunktes. Man geht hier wohl weiterhin vom Hirntodkriterium aus, obgleich dieses Kriterium inzwischen durch neuere Studien kritisch hinterfragt wird. Auch hat man von einer Neuordnung der Organverteilung, welche heute durch private Organisationen, die ihren Sitz zum Teil außerhalb Deutschlands haben, abgesehen.
Nachfolgend werden die im Vorfeld diskutierten Modelle kurz vorgestellt:
Organspende - Erweiterte Zustimmungsregelung
Bei der erweiterten Zustimmungsregelung muss der potentielle Organspender seine Zustimmung zu einer Organspende in einem Organspendeausweis oder durch einen Eintrag in einem Zentralregister dokumentiert haben. Es besteht weiterhin das Recht, sich zum Thema Organspende nicht zu äußern, der Staat darf also keine Entscheidung einfordern - dies ist der wesentliche Unterschied zur weiter unten vorgestellten Erklärungslösung. Die Ärzte dürfen nur dann nach dem Tod Organe entnehmen, wenn ihnen ein für diese Organe zustimmender Willensäußerung des potentiellen Spenders vorliegt. Falls ein solches Dokument fehlt, werden ersatzweise die Angehörigen befragt, ob sie einer Organspende zustimmen. Die Zustimmungsregelung ist das heute gültige Recht in Deutschland.
Organspende - Enge Zustimmungsregelung
Die enge Zustimmungsregelung entspricht der erweiterten Zustimmungsregelung bis auf den Punkt, dass die ersatzweise Befragung der Angehörigen für den Fall, dass kein Organspendeausweis vorliegt, nicht zulässig ist. Hier gilt, dass ohne eine explizite Zustimmung des Spenders zu Lebzeiten keine Organe entnommen werden dürfen.
Organspende - Widerspruchsregelung ohne Einspruchsrecht der Angehörigen
Bei der Widerspruchslösung ohne Einspruchsrecht dürfen die Ärzte von einer Zustimmung des potentiellen Organspenders ausgehen, solange nicht ein explizites Verbotsdokument oder der Eintrag in einem Zentralregister vorliegt. Durch diese Regelung würde also jeder zum potentiellen Organspender, es sei denn, es liegt ein schriftlicher Widerspruch vor.
Organspende - Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen
Bei der Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht werden die Angehörigen vor der Organentnahme informiert und dürfen der Entnahme widersprechen, wenn keine explizite Willensäußerung des Spenders vorliegt.
Organspende - Erklärungsregelung / Entscheidungsregelung
Bei der Entscheidungslösung (auch als Erklärungslösung bezeichnet) müsste jeder Bürger mindestens einmal im Leben die Frage beantworten, ob er nach seinem Tode ein Organspender sein möchte oder nicht. Eine solche Entscheidung könnte dann in einem amtlichen Dokument, wie z.B. dem Personalausweis oder der Krankenversicherungskarte, dokumentiert werden. Diese Entscheidung ist dann genauso bindend, wie unter der Zustimmungsregelung beschrieben. Ungeklärt ist bis jetzt, ob der Befragte bei der Entscheidungslösung das Recht behalten wird, weiterhin keine Entscheidung zu seiner Organspendebereitschaft treffen zu müssen - dies wäre dann neben ja und nein die dritte Option bei der Befragung.