Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von diesem Gesetzentwurf angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | nur zulässig, wenn es sich um eine Einzeltat handelt |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten, bis zu drei Jahren Haft |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten, bis zu drei Jahren Haft |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | nicht explizit erwähnt, aber mittelbar verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf, welcher den Titel "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ trägt, ist aus den drei Positionspapieren der MdB Brand/Frieser/Lücking-Michel, der MdB Högl/Griese sowie der MdB Scharfenberg/Terpe hervorgegangen. Er möchte jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch behandelnde Ärzte gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe aber explit straffrei. Ausdrücklich wenden sich die Autoren aber auch gegen ein Sonderstrafrecht für den organisierten ärztlichen Suizid.
Der Entwurf schlägt die folgende Gesetzesänderung vor:
StGB §217 Geschäftmäßige Förderung der Selbsttötung
- (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Der Gesetzentwurf wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Er verzichtet aber darauf, die einmalige Suizidbeihilfe in Konfliktsituationen unnötig zu kriminalisieren. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Wünschenswert wäre noch, die Werbung für Suizidbeihilfe explizit zu verbieten, da ein solches Verbot im momentanen Entwurf nur mittelbar herzuleiten ist. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag.
Hintergründe
Hier ist der Gesetzentwurf 18-5373 als PDF-Datei zu finden.
Letzte Änderung: 10.06.2015