Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Scharfenberg und Terpe angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | zulässig bei langjähriger Behandlungsbeziehung |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | zulässig, wenn keine eigennützigen Motive vorliegen |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe oder Werbung hierfür verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | verboten |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Positionspapiers
Das Positionspapier, welches den Titel "Vorschlag für eine moderate strafrechtliche Regelung der Suizidbeihilfe“ trägt, sieht in einer Erleichterung der Suizidbeihilfe keine Förderung der individuellen Selbstbestimmung, sondern eine Kapitulationserklärung unserer Gesellschaft. Daher soll jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden. Auch die Werbung für Suizidhilfe soll zukünftig strafbewehrt sein. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch Ärzte mit einer langjährigen Behandlungsbeziehung gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe ohne eigennützige Motive weiterhin straffrei.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Das Positionspapier wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Positiv ist, dass auch die Werbung für Suizidbeihilfe zukünftig verboten sein soll. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung, um Angebote für Suizidbeihilfe im Ausland einzuschränken. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag, welcher ggf. mit den beiden anderen Vorschlägen für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe sinnvoll verschmolzen werden könnte.
Hintergründe
Letzte Änderung: 04.12.2014